Rechtsprechung
   BFH, 04.03.1997 - VII B 38/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13847
BFH, 04.03.1997 - VII B 38/97 (https://dejure.org/1997,13847)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1997 - VII B 38/97 (https://dejure.org/1997,13847)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1997 - VII B 38/97 (https://dejure.org/1997,13847)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,13847) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beiladung der zuständigen Steuerberaterkammer in Verfahren über den Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.03.1997 - VII B 1/97

    Beschwerde wegen der Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 04.03.1997 - VII B 38/97
    Auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII B 1/97 (BFH/NV 1997, 429) wird insoweit Bezug genommen.

    Soweit sich der Kläger in dem Beschwerdeverfahren VII B 1/97 gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 5 FGO gegen das Verhalten der Steuerberaterkammer im Streitfall wendet, wird dadurch die Rechtsfrage ihrer notwendigen Beiladung nicht berührt.

  • BFH, 11.02.1992 - VII B 189/91

    Bereich der beruflichen Niederlassung als Steuerberater als ausschlaggebendes

    Auszug aus BFH, 04.03.1997 - VII B 38/97
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater -- wie im Streitfall -- die zuständige Steuerberaterkammer gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen ist (Beschluß vom 11. Februar 1992 VII B 189/91, BFH/NV 1992, 843, m. w. N., zugleich auch zu der Frage, welche Steuerberaterkammer beizuladen ist).
  • BFH, 31.08.2000 - VII B 112/00

    Beiladung der Steuerberaterkammer bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Die gegen den auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. Januar 1993 VII B 127/92, BFH/NV 1993, 696, und vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429, m.w.N.) gestützten Beiladungsbeschluss geltend gemachten Bedenken des Klägers greifen nicht durch.
  • BFH, 05.08.1997 - VII B 74/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Absendung eines

    Die nach ständiger Rechtsprechung des Senats gebotene notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer zum Verfahren wegen Rücknahme bzw. Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigter (Steuerberater) wird durch das Verhalten der Kammer im konkreten Streitfall oder in vergleichbaren Fällen -- wie es hier vom Kläger beanstandet worden ist -- nicht berührt (Senatsbeschluß vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429).
  • BFH, 14.08.1997 - VII B 66/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in den Verfahren wegen Rücknahme oder Widerrufs der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter die zuständige Steuerberaterkammer nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen; denn mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Bestellung endet die (Zwangs-) Mitgliedschaft (§ 73, 74 des Steuerberatungsgesetzes) des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten in der Steuerberaterkammer (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 16. Januar 1996 VII B 225/94, BFH/NV 1996, 647, und vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht